Gesetzentwurf: Rechtsanspruch auf ein digitales Endgerät in der Schule
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zur Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes
Rechtsanspruch auf ein digitales Endgerät in der Schule
A) ProblemDie durch die Corona-Krise bedingte Phase des „Lernens zuhause“ hat die unzureichende Versorgung mit Endgeräten für digital unterstützten bzw. verzahnten Unterricht an einem Teil der Schulen nochmals deutlich werden lassen. Um das Potential moderner Unterrichtsformate voll ausschöpfen zu können und auch auf weitere Einschränkungen des Präsenzunterrichts z.B. durch den Infektionsschutz vorbereitet zu sein, ist aber eine Ausstattung mit individuell nutzbaren digitalen Endgeräten die Basis. Problematisch wird es insbesondere, wenn das Vorhandensein eines digitalen Endgeräts vom Geldbeutel der Eltern oder von der Förderstruktur bzw. der Mittelausstattung des Sachaufwandsträgers abhängt. Kinder und Jugendliche brauchen faire Chancen auf Bildung und Teilhabe, diese sind ohne den rechtlichen Anspruch auf ein digitalesEndgerät für jeden Schüler und jede Schülerin in der aktuellen Zeit nicht gegeben.Ein digitales Endgerät ist mittlerweile bei den meisten Lehrkräften Standard in der Vor-und Nachbereitung des Unterrichts. Obwohl Lehrkräfte u.a. bei der Nutzung von „digitalen Klassenzimmern“,zur Vor-und Nachbereitung des Unterrichts sowie zur Nutzung von digitalen Lernportalen und zur dienstlichen Kommunikation mit Schüler-und Elternschaft ein digitales Endgerät benötigen, wird dies von den Sachaufwandsträgern oft nicht finanziert und muss auf private Kosten von den Lehrkräften angeschafft werden. Gleichzeitig sehen sich die Lehrkräfte bei der Einrichtung und Nutzung der Technik für ihre dienstlichen Aufgaben mit weiteren technischen und rechtlichen Herausforderungen oft alleine gelassen. In der Heimlernphase während der Corona-Krise wurde durch zahlreiche kritische Rückmeldungen besonders deutlich, dass es an vielen Schulen hier noch dringenden Nachholbedarf gibt. Wenn man aufeinander abgestimmte digitale Unterrichtskonzepte umsetzen möchte, ist die entsprechende Ausstattung des Lehrpersonals eine Grundvoraussetzung. Bislang gelingt es offenbar noch nicht, diesen Anspruch landesweit durchzusetzen.
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